Nebelschlussleuchte entfernen
Moderator: Moderatoren
Nebelschlussleuchte entfernen
Hallo,hab das glaub ich schon mal wo gelesen,finde ich aber nimma!
Und zwar spiele ich mit dem Gedanken die originale NSL zu entfernen,
wo platziert man das Ding am besten,Rückleuchte oder vielleicht statt der
3.Bremsleuchte?
Und zwar spiele ich mit dem Gedanken die originale NSL zu entfernen,
wo platziert man das Ding am besten,Rückleuchte oder vielleicht statt der
3.Bremsleuchte?
Ein Beitrag hätte gereicht
Also, zum mittig Plazieren bin ich mir auch nicht sicher. Eigentl. stimmt es, dass die links sitzen soll, ABER guckt euch mal den S2000 oder den Peugeot 206 an. Die haben die NSL auch mittig!
Du kannst die NSL natürlich in deinen linken Rückscheinwerfer bauen (mach ich auch noch) aber das ist eigentl. nicht erlaubt, da die NSL gewisse Maße einhalten muss im Abstand zum Rücklicht (Bremslicht). Einfach mal googlen, da findest du was.
Also, zum mittig Plazieren bin ich mir auch nicht sicher. Eigentl. stimmt es, dass die links sitzen soll, ABER guckt euch mal den S2000 oder den Peugeot 206 an. Die haben die NSL auch mittig!
Du kannst die NSL natürlich in deinen linken Rückscheinwerfer bauen (mach ich auch noch) aber das ist eigentl. nicht erlaubt, da die NSL gewisse Maße einhalten muss im Abstand zum Rücklicht (Bremslicht). Einfach mal googlen, da findest du was.
Einfach in die linke rückleuchte bauen.
Wem soll das auffallen das es selbst umbebaut wurde???
Außerdem ist die einzige situation wo dieses teil kontroliert
wird der TÜV.
So wie ich das vom Tüv kenne:
Schalter ein.....hinten leuchtet was hell und rot...schalter wieder aus
Man muß ja niemanden unter die nase binden das man was verändert hat.
Wem soll das auffallen das es selbst umbebaut wurde???
Außerdem ist die einzige situation wo dieses teil kontroliert
wird der TÜV.
So wie ich das vom Tüv kenne:
Schalter ein.....hinten leuchtet was hell und rot...schalter wieder aus
Man muß ja niemanden unter die nase binden das man was verändert hat.
So seh ich´s auch, Rene! Wird nur beim Tüv kontolliert und dann auch meist nur sitzend im Auto mit Blick auf einen Spiegel hinterm Auto. Das wird mal eben mit der restlichen Beleuchtung abgecheckt. Fertig.
@ Konstantin: gehst noch? Kannst ja noch mehr knicken! Die Rückleuchte hat zu 99,9% keine ABE! Viel zu auffällig
@ Konstantin: gehst noch? Kannst ja noch mehr knicken! Die Rückleuchte hat zu 99,9% keine ABE! Viel zu auffällig
Das war ja blos ironie frage :lachtot:n0th1ng hat geschrieben: ....................................
@ Konstantin: gehst noch?
Das geilste war, dass meine NSL mit 3 schichten von diesem verdunkelungslack bedeckt war (ist von dem Vorgänger geblieben)
Der prüfer drückt auf den Knopf........und nochmal........und nochmal........dann scheisst er mich zusammen X-D
Jetzt habe ich das hinter dem Gitter von dem Heckschürze verbaut und vom TÜV absegnenlassen.
D-land:
§ 53d Nebelschlußleuchten
(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.
(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
Ösiland:
§60. Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge.
(1) Ein Fahrzeug darf auf Straßen nur verwendet werden, wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, daß durch seinen sachgemäßen Betrieb Personen nicht gefährdet oder durch Geruch, Geräusch, Staub, Schmutz u. dgl. nicht über das gewöhnliche Maß hinaus belästigt oder Sachen, insbesondere die Fahrbahn, nicht beschädigt werden.
(2) Schneekufen sind nur zulässig, wenn die Straße mit einer ununterbrochenen oder doch wenigstens nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.
(3) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu
:butthead: :butthead:
§ 53d Nebelschlußleuchten
(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.
(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
Ösiland:
§60. Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge.
(1) Ein Fahrzeug darf auf Straßen nur verwendet werden, wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, daß durch seinen sachgemäßen Betrieb Personen nicht gefährdet oder durch Geruch, Geräusch, Staub, Schmutz u. dgl. nicht über das gewöhnliche Maß hinaus belästigt oder Sachen, insbesondere die Fahrbahn, nicht beschädigt werden.
(2) Schneekufen sind nur zulässig, wenn die Straße mit einer ununterbrochenen oder doch wenigstens nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.
(3) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu
:butthead: :butthead:
Danke einen tiefen einblick in das Deutschen Stvo Gesetzbuch bekommen zu haben :rolleyes:
Ich denke das man mit diesem Umbau keine Probleme bekommt!
Der Gutachter wird es nichtmal merken das die eigentlich an der Stoßstange sitzen
sollte!
Ich müßte eigentlich nur die Lampe der NSL irgendwie in die linke Rückleuchte montieren
und passt schon!
Ich denke das man mit diesem Umbau keine Probleme bekommt!
Der Gutachter wird es nichtmal merken das die eigentlich an der Stoßstange sitzen
sollte!
Ich müßte eigentlich nur die Lampe der NSL irgendwie in die linke Rückleuchte montieren
und passt schon!
- Prelude-freak
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- Registriert: 17 Jan 2008 17:21
- yannick_und_so
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geh zum Auto und mess nach ob der höchste Punkt der Fläche maximal 1000 mm über dem Boden ist!Crawnight hat geschrieben:bei mir is in den rückleuchten allerdings alles belegt.
ich habe allerdings noch die 3. bremsleuchte auf der hutablage die nicht benutzt wird da ja im spoiler ne 3. bremsleuchte is.
aber ich denk das is dann zu hoch laut gesetz oder hat das schon mal jemand gemacht?
Wenn ja dann isses legal, wenn nicht dann nicht!
In die Rückleuchten is nicht legal, denn der Abstand von Rücklicht bis nsl wird wohl KEINE 100 mm betragen!
Mir aber egal, ich hau die scheise in die Rückleuchten und fertig^^Werds in das linke Licht des rückwertsganges legen!
steht alles in paar posts drüber is doch nicht schwer!!!!!!!
Greetz